Hatte ein Rechtsbehelf in vollem Umfang Erfolg, können auch dann keine Aussetzungszinsen gemäß § 237 AO festgesetzt werden, wenn das FA rechtsirrig einen zu hohen Betrag von der Vollziehung ausgesetzt hatte.
§ 237 Abs. 1, § 233a AO.
BFH-Urteil vom 31. August 2011 – X R 49/09
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2012.03.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-03-06 |
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