Gemäß § 8b Abs. 2 KStG 2002 bleiben bei der Ermittlung des Einkommens Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft oder Personenvereinigung, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchst. a EStG 2002 führen, außer Ansatz, nicht aber Gewinne aus der Veräußerung eines durch Kapitalerhöhung entstandenen Bezugsrechts an einem entsprechenden Anteil (Bestätigung des BMF-Schreibens vom 28. April 2003, BStBl I 2003, 292, 295; Abgrenzung von dem BFH-Urteil vom 27. Oktober 2005 IX R 15/05, BFHE 211, 273, BStBl II 2006, 171). KStG 2002 § 8b Abs. 2; EStG 2002 § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. j, § 17 Abs. 1 Satz 3, § 23. BFH-Urteil vom 23. Januar 2008 – I R 101/06
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2008.06.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2008 |
Veröffentlicht: | 2008-06-10 |
Seiten 175 - 178
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