Die steuerliche Gewinnermittlung aufgrund einer Buchführung erfolgt durch den Betriebsvermögensvergleich. Hierbei wird nur das Betriebsvermögen (notwendiges und gewillkürtes), nicht jedoch das Privatvermögen erfasst. Das erfordert eine klare Abgrenzung der Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens und des Privatvermögens. In den meisten Fällen ergibt sich ohne Weiteres aus ihrer objektiven Beziehung zum Betrieb, welche Wirtschaftsgüter dem Betriebsvermögen zuzuordnen sind. Die tägliche Praxis hält aber auch Zweifelsfälle für uns bereit. In zahlreichen Fällen hat der BFH auch Entscheidungen getroffen, die sich mit der Möglichkeit der Behandlung von Beteiligungen als gewillkürtes Betriebsvermögen und der hierfür zu erfüllenden Voraussetzungen befassen.
Alle Wirtschaftsgüter, die nach Art und Einsatz im Betrieb eine besonders enge betriebliche Beziehung aufweisen, werden als notwendiges Betriebsvermögen bezeichnet. Diejenigen Vermögensgegenstände, die der Steuerpflichtige für Zwecke der privaten Lebensführung verwendet, sind dem notwendigen Privatvermögen zuzurechnen. Fehlt eine solch eindeutige Beziehung, steht es dem Steuerpflichtigen frei, zu bestimmen, ob er das zunächst neutrale Wirtschaftsgut der Förderung betrieblicher Zwecke widmen will oder nicht (= gewillkürtes Betriebsvermögen).
Ein bilanzierender Angehöriger der freien Berufe kann nicht in demselben Umfang gewillkürtes Betriebsvermögen bilden wie ein Gewerbetreibender. Die Rechtsprechung ging bisher davon aus, dass bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG grundsätzlich kein gewillkürtes Betriebsvermögen gebildet werden darf. Nach der neuen Rechtsprechung des BFH ist dies jedoch jetzt möglich und gilt auch für die Angehörigen der freien Berufe. Es sollten jedoch auch hier die bei der Bilanzierung bestehenden Einschränkungen beachtet werden. Auch im Rahmen von Außenprüfungen stehen die Probleme der richtigen Zuordnung dieser Wirtschaftsgüter immer wieder im Vordergrund.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2005.10.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2005 |
Veröffentlicht: | 2005-10-01 |
Seiten 290 - 297
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: