Ziel und Zweck der Hinzurechnungsvorschriften des §8 GewStG ist die Objektivierung des Gewerbeertrags. Das einkommen- bzw. körperschaftsteuerliche Ergebnis soll so ausgewiesen werden, als ob der Gewerbebetrieb nur mit Eigenkapital arbeiten würde und als ob sämtliche Wirtschaftsgüter Betriebseigentum darstellen. Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 (UntStRefG 2008) sind im Wesentlichen Änderungen bei den Hinzurechnungen vorgenommen worden, die dazu beigetragen haben, dass sich die Bedeutung der Gewerbesteuer stark erhöht hat. Bei den vorzunehmenden Hinzurechnungen gem. §8 Nr.1 GewStG wird vorausgesetzt, dass die hinzuzurechnenden Beträge bei der Ermittlung des Gewinns aus Gewerbebetrieb gewinnmindernd behandelt worden sind. Das hat insbesondere auch Bedeutung bei der Bildung und Auflösung von Rückstellungen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2016.10.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-10-04 |
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