Vor dem Inkrafttreten des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008, also bis Ende 2007, konnten geringwertige Wirtschaftsgüter im Jahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage sofort abgeschrieben werden, soweit die maßgebenden Aufwendungen einen Betrag von 410 e (ohne Umsatzsteuer) nicht überstiegen. Der Steuerpflichtige hatte aber auch das Wahlrecht, das Wirtschaftsgut entsprechend der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer abzuschreiben.
Mit dem Inkrafttreten des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008 mussten die geringwertigen Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bzw. mit einem Einlagewert bis 150 e im Jahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage sofort abgeschrieben werden. Wirtschaftsgüter mit einem Anschaffungs-, Herstellungs- oder Einlagewert von mehr als 150 e bis 1000 e wurden in einen jahrgangsbezogenen Sammelposten eingestellt, der gewinnmindernd in einem Zeitraum von 5 Jahren aufgelöst wurde. Für beide Fallgruppen bestand kein Wahlrecht mehr, die Aufwendungen über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben. In Folge der Neuregelung ab 2010 durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz hat der Steuerpflichtige nunmehr gem. § 6 Abs. 2 und Abs. 2a EStG ein Wahlrecht zwischen zwei Methoden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2014.02.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-02-03 |
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