Erfolgen innerhalb von fünf Jahren nach dem jeweiligen Grundstückserwerb weder Grundstücksveräußerungen noch diese vorbereitende Maßnahmen, kann bei Veräußerung einer zweistelligen Anzahl von Objekten im sechsten Jahr aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls ein gewerblicher Grundstückshandel zu verneinen sein (Abgrenzung zu BFH, Urt. v. 15.06.2004 – VIII R 7/ 02, BStBl. II 2004, 914).
(redaktioneller Orientierungssatz)
BFH, Urt. v. 20.03.2025 – III R 14/23
Vorinstanz: FG Münster, Urt. v. 26.04.2023 – 13 K 3367/20 G
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2025.08.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-08-01 |
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