1. Die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen ist für Zwecke des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG unschädlich, wenn sie sich als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung darstellt und die quantitativen Grenzen eines Nebengeschäfts nicht überschreitet.
2. Dies gilt auch im Fall der Betriebsverpachtung, wenn die wesentlichen, dem Betrieb das Gepräge gebenden Betriebsgegenstände vermietet werden und es sich hierbei ausschließlich um eigenen Grundbesitz handelt.
3. Besteht zwischen der mitvermieteten Betriebsvorrichtung und dem Gebäude bzw. Grundstück eine feste bauliche Verbindung, kann dies für die Annahme eines begünstigungsunschädlichen Nebengeschäfts sprechen.
(redaktionelle Orientierungssätze)
BFH, Urt. v. 25.09.2025 – IV R 31/23
Vorinstanz: FG Düsseldorf, Urt. v. 23.11.2023 – 14 K 1037/22 G, F
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2026.02.07 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-789X |
| Ausgabe / Jahr: | 2 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-02-03 |
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