Die Festsetzung der Steuer in einem Änderungsbescheid nach Eintritt der Bestandskraft, die aufgrund der im Änderungsbescheid berücksichtigten Besteuerungsgrundlagen erstmals eine erfolgreiche Antragstellung gem. § 32d Abs. 6 EStG ermöglicht, ist ein rückwirkendes Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, das einen korrekturbedürftigen Zustand auslöst.
(redaktioneller Leitsatz)
BFH-Urteil vom 14. Juli 2020 – VIII R 6/17
Vorinstanz: FG Köln, Urteil vom 30. März 2017 – 15 K 2258/14
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2020.12.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-12-04 |
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