In Abschn. III. 4. des Beitrags zu dem o. g. Thema hat der Autor unter Hinweis auf das beim BFH anhängige Revisionsverfahren VIII R 14/02 in Frage gestellt, ob die Finanzverwaltung an der im AEAO zu § 122, Nr. 2.9.5 Satz 2 vertretenen Auffassung, wonach bei Eröffnung des Konkurs- oder Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters einer Personengesellschaft der für ihn bestimmte Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen dessen Insolvenzverwalter (als Vermögensverwalter gem. § 34 Abs. 3 AO) bekannt gegeben werden muss, werde festhalten können.
Der BFH hat mit Urteil vom 24.8.2004 VIII R 14/02, dem sich die Finanzverwaltung zwischenzeitlich uneingeschränkt angeschlossen und deshalb die Änderung des AEAO zu § 122, Nr. 2.9.5 Satz 2 beschlossen hat, Folgendes entschieden (und damit die Prognose des Verf. bestätigt).
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2005.03.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2005 |
Veröffentlicht: | 2005-03-01 |
Seiten 87 - 88
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