1. Die bloße Einführung der Regelung in Art. 13 Abs. 2 DBA-Spanien hat nicht zur Folge, dass gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG stille Reserven aufzudecken wären, die in Anteilen einer spanischen Grundstückskapitalgesellschaft ruhen.
2. Eine Änderung der Rechtslage, die allein darauf zurückzuführen ist, dass die BRD in eigener Souveränität ihr Besteuerungsrecht ohne Mitwirkungshandlung des Steuerpflichtigen in völkerrechtlichen Verträgen neu ordnet, kann nicht zur Verwirklichung eines Besteuerungstatbestands führen.
3. Die Tatbestandsverwirklichung von § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG setzt voraus, dass die Handlung, die zum Ausschluss oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts der BRD führt, dem Steuerpflichtigen zurechenbar ist.
4. Es ist zweifelhaft, ob bereits in dem Wechsel vom alleinigen Besteuerungsrecht zu einer Besteuerung unter Anrechnung einer ausländischen Steuer eine Beschränkung des Besteuerungsrechts der BRD i. S. des § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG zu erblicken ist.
5. Wenn der Tatbestand des § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG eine passive Entstrickung erfassen würde, so wäre die Vorschrift insoweit europarechtswidrig. Diese Europarechtswidrigkeit wäre auch nicht aufgrund der Neufassung des § 4g Abs. 1 EStG durch das ATAD-Umsetzungsgesetz vom 25.06.2021 geheilt worden.
(redaktionelle Orientierungssätze)
Finanzgericht Münster, Urteil vom 10.08.2022 – 13 K 559/19 G, F
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2023.12.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-12-07 |
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