1. Endgültig einnahmelos ist eine Kapitalbeteiligung erst, wenn feststeht, dass Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen aus der nämlichen Beteiligung niemals als Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen i. S. des § 3 Nr. 40 EStG einer bestandskräftigen Veranlagung des Steuerpflichtigen oder einer bestandskräftigen gesonderten und ggf. einheitlichen Feststellung seiner Einkünfte zugrunde gelegen haben.
2. Die endgültige Einnahmelosigkeit ist ein rückwirkendes Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO.
(redaktionelle Leitsätze)
BFH-Urteil vom 25. Juli 2019 – IV R 51/16
Vorinstanz: Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 5. September 2016 – 2 K 176/14
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2020.02.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-02-04 |
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