Nach den Grundsätzen der ordnungsmäßigen Buchführung (GoB) und der ständigen Rechtsprechung gilt der Grundsatz der Einzelaufzeichnung für jeden aufzeichnungspflichtigen Geschäftsvorfall. Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulation an digitalen Grundaufzeichnungen wurde die seit Jahrzehnten bestehende Pflicht zur Aufzeichnung eines jeden einzelnen Geschäftsvorfalls in § 146 Abs. 1 Satz 1 AO ergänzt bzw. zur „Klarstellung“ aufgenommen. Danach sind Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen u. a. einzeln vorzunehmen. Ausnahmen hiervon sind aus Zumutbarkeitsgründen in § 146 Abs. 1 Satz 3 und 4 AO verankert und ergeben sich ebenfalls seit Jahren aus der Rechtsprechung.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2022.07.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-07-01 |
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