Mit einer grundlegenden Entscheidung des Jahres 1997 hatte der BFH erstmals „festgelegt“, dass es bei einer so genannten auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit keiner Überprüfung der Einkunftserzielungsabsicht mehr bedarf (Liebhabereiüberprüfungsverbot). Die Einkunftserzielungsabsicht ist hingegen von Verwaltung und Gerichten (auch dann) zu überprüfen, wenn der Steuerpflichtige sich nicht zu einer langfristigen Vermietung entschlossen hat. Die Verwaltungspraxis und Folgerechtsprechung hat indes gezeigt, dass eine rechtssichere Beurteilung, ob ein solcher Entschluss des Steuerpflichtigen vorliegt, regelmäßig Probleme bereitet. Denn die erforderliche Aufklärung, ob der Steuerpflichtige sein Vermietungsengagement befristet hat bzw. befristen möchte, lässt sich nur mit Hilfe von Indizien ermitteln und erfordert einen hohen Aufklärungsaufwand sowie beachtliche Detailarbeit.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2010.09.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-09-01 |
Seiten 246 - 251
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