Mit Art. 10 des Jahressteuergesetzes 2009 wurde § 146 AO um die Absätze 2a und 2b erweitert. Sie regeln die Voraussetzungen für die Führung und Aufbewahrung von Büchern und Aufzeichnungen im Ausland sowie für das als Sanktion bei Verstößen gegen gesetzliche Auflagen in Frage kommende Verzögerungsgeld. Gem. § 146 Abs. 2a Satz 1 AO kommen ausschließlich elektronisch erstellte und geführte Bücher sowie Aufzeichnungen für eine Verlagerung in Frage. Die in Papierform vorliegenden Unterlagen, insbesondere Rechnungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, sind von der Verlagerung ausgenommen. Anderenfalls, so die Gesetzesbegründung, sei die Vornahme der Umsatzsteuer-Nachschau in Gefahr. Der vorliegende Beitrag beleuchtet zunächst den gesetzgeberischen Willen die Führung und Aufbewahrung von Papierunterlagen auf das Inland zu beschränken. Darüber hinaus werden die Möglichkeiten der Digitalisierung von Papierdokumenten und damit verbunden auch die Rechtsfolgen für den Steuerpflichtigen dargestellt. Abschließend wird der Frage nachgegangen, welche Möglichkeiten zur Einsicht digitaler Daten der Finanzverwaltung im Rahmen der Umsatzsteuer-Nachschau offenstehen und ob die Transformation der Papierunterlagen für ihre Vornahme schädlich ist oder sie gar faktisch unmöglich macht.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2010.06.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-05-31 |
Seiten 166 - 169
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