Der Begriff der Verbindlichkeit wird nicht einheitlich definiert. Nach h. M. sind Verbindlichkeiten – im Unterschied zu Rückstellungen – Verpflichtungen des Unternehmens, die hinsichtlich der Höhe und der Fälligkeit feststehen. Rückstellungen werden zwar bilanzrechtlich den Schulden zugerechnet; im Bilanzgliederungsschema des § 266 HGB ist dennoch eine eigene Position, angesiedelt zwischen Eigenkapital und Verbindlichkeiten, vorgesehen. Bereits aus Gründen eines zutreffenden Ausweises sind Rückstellungen damit von den Verbindlichkeiten abzugrenzen. Aber auch für die vorgelagerten Fragen des Ansatzes (der Bilanzierung dem Grunde nach) und der Bewertung (der Bilanzierung der Höhe nach) besitzt die Unterscheidung zentrale Bedeutung.
In der Getränkeindustrie kommt der Unterscheidung zwischen einer Verbindlichkeit und einer Rückstellung im Zusammenhang mit der Bilanzierung der Rücknahmeverpflichtung bei Leihemballagen (sog. Individualleergut) eine besondere Bedeutung zu. Bei dem Vertriebssystem mittels Leihemballagen geht es bei der Erstellung der laufenden Buchführung und bei der Aufstellung der Bilanz um die Frage, ob eine Verbindlichkeit oder eine Rückstellung für vereinnahmte „Pfandgelder“ bei der Herausgabe von Leihemballagen auszuweisen ist.
Die Frage, ob eine Rückstellung für die zurückzunehmenden Leihemballagen möglich ist, wird von der Finanzverwaltung durch das BMF-Schreiben vom 11.7.19953) geregelt. Die hier dargestellte Auffassung der Verwaltung berechtigt, das Individualleergut und auch das Einheitsleergut dem Anlagevermögen zuzuordnen und für die Rücknahmeverpflichtung Pfandrückstellungen zu bilden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2004.06.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2004 |
Veröffentlicht: | 2004-06-01 |
Seiten 159 - 165
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