Es gibt in Deutschland keine Pflicht, eine Registrierkasse zu verwenden. Daraus darf nicht gefolgert werden, die offene Ladenkasse (OLK) sei eine rechtlich zulässige Kassenführung. Vielmehr muss gesichert werden, dass die Kassenführung ordnungsgemäß gem. § 158 AO ist. Angesichts des Risikos von massiven Hinzuschätzungen etc. ist dies praxisrelevant. Die nachfolgende Darstellung soll helfen, die Fehlerquellen zu vermeiden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2017.11.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-11-06 |
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