Für den Vorsteuerabzug ist eine ordnungsgemäße Eingangsrechnung nötig. Lautet die Rechnung nicht auf den Leistungsempfänger, so hindert das den Vorsteuerabzug. Daraufhin wird in der Praxis oft eine neue Rechnung mit dem gewünschten Namen als Leistungsempfängers erteilt. Diese Rechnungsumschreibung als sog. Rechnungsberichtigung ist fast immer unzulässig. Sie kann viel Ärger bereiten.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2011.06.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-06-06 |
Seiten 166 - 172
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