Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich mit den Auswirkungen der jüngsten BFH-Rechtsprechung auf die Realteilung von Personengesellschaften. Nach Auffassung des BFH gelten die Grundsätze der Realteilung sowohl für die Auflösung der Mitunternehmerschaft und Verteilung des Betriebsvermögens unter den Realteilern („echte Realteilung“) als auch für das Ausscheiden (mindestens) eines Mitunternehmers unter Mitnahme von mitunternehmerischem Vermögen aus einer zwischen den übrigen Mitunternehmern fortbestehenden Mitunternehmerschaft („unechte Realteilung“). Ob im Einzelfall eine echte oder eine unechte Realteilung vorliegt, richtet sich danach, ob die Mitunternehmerschaft aufgelöst wird oder ob sie fortbesteht und nur (mindestens) ein Mitunternehmer unter Mitnahme von mitunternehmerischem Vermögen ausscheidet. Eine buchwertprivilegierte Realteilung liegt nunmehr auch dann vor, wenn (mindestens) ein Mitunternehmer aus der Mitunternehmerschaft ausscheidet und als Abfindung eine Sachgesamtheit (Teilbetrieb, Mitunternehmeranteil) erhält, während die Personengesellschaft als solche mit dem Restvermögen und den verbleibenden Gesellschaftern fortgeführt wird. Hierdurch ergeben sich auch zahlreiche Auswirkungen auf die Abgrenzung der Realteilung insbesondere zu den Anwendungsfällen des § 6 Abs. 5 EStG. Mit BMF-Schreiben v. 20.12.2016, BStBl. I 2017, 36 hat die Finanzverwaltung zu den neuen Urteilen ausführlich Stellung genommen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2018.07.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-07-04 |
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