Die Bilanzierung und Prüfung des Nachweises, des Ansatzes und des Bilanzausweises sowie die Bewertung des Vorratsvermögens bergen erhebliche Zweifelsfragen. Bereits bei der Anwendung von Bewertungsvereinfachungsverfahren ist erkennbar, dass schon die Ermittlung des Zugangswertes des Vorratsvermögens oftmals Probleme aufwirft. Auch der Auslegung des Herstellungskostenbegriffs kommt erhebliche Bedeutung zu.
Für die vom Unternehmen erworbenen Vermögensgegenstände sind nach § 255 Abs. 1 HGB die Anschaffungskosten anzusetzen. Für den Erwerb von materiellen Gegenständen des Sachanlagevermögens enthält diese Vor schrift eine klare Regelung. Anschaffungskosten sind hiernach die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Im Gegensatz zur Ermittlung des Zugangswertes bei Gegenständen des Sachanlagevermögens bereitet die Bilanzierung von Gegenständen des Vorratsvermögens oftmals Schwierigkeiten.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2009.12.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-12-10 |
Seiten 349 - 355
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: