Der Beitrag stellt die Änderung der Ablaufhemmung gemäß § 171 Abs. 4 AO vor und gibt eine Einschätzung, inwieweit die Neuregelung zur angestrebten Beschleunigung von Betriebsprüfungen beitragen kann. Die Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist durch Beginn einer Außenprüfung nach § 171 Abs. 4 Satz 1 AO ist für Prüfungszeiträume ab 2025 dahingehend begrenzt worden, dass sie grundsätzlich spätestens nach Ablauf von fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung endet. Das Finanzamt kann nach diesem Zeitpunkt grundsätzlich keine Änderungsbescheide zur Umsetzung der Prüfungsfeststellungen mehr erlassen, weil die Festsetzungsfrist abgelaufen ist.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2025.03.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-02-24 |
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