Im Rahmen des Gemeindefinanzreformgesetzes hat der Gesetzgeber als Reaktion auf das BFH-Urteil vom 19.5.2010 die Regelung des § 50 Abs. 11 EStG eingefügt. § 50d Abs. 11 EStG hat insbesondere den Zweck, die steuerfreie Vereinnahmung von DBA-Schachteldividenden durch natürliche Personen als KGaA-Komplementäre zu verhindern, die von einer KGaA als Muttergesellschaft aus „ausländischen“ Tochterkapitalgesellschaften bezogen werden. Aber auch Dividenden deutscher Tochterkapitalgesellschaften mit Ort der Geschäftsleitung im DBA-Ausland fallen auf der Ebene einer deutschen Mutterkapitalgesellschaft (z.B. KGaA) grundsätzlich unter das DBA-Schachtelprivileg. § 50d Abs. 11 EStG erfasst de lege lata ausschließlich Dividendenbezüge und findet auf Dividendenzahlungen Anwendung, die ab dem 1.1.2012 bezogen werden. § 50d Abs. 11 EStG ist auch als formalrechtliches Treaty Override konzipiert und suspendiert die Anwendung des DBA-Schachtelprivilegs für Dividenden. Andere DBA-Freistellungen werden hingegen von § 50d Abs. 11 EStG de lege lata nicht ausgeschlossen (z.B. aufgrund der Verteilungsartikel, Art. 7 Abs. 1 Satz 1 DBA-MA; Art. 21 Abs. 1 DBA-MA).
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2012.10.01 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-10-08 |
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