Bargeld verleitet erfahrungsgemäß zur teilweisen Nichterfassung der betrieblichen Barerlöse. Das gilt auch, wenn Registrierkassen verwendet werden. Beim sog. mobilen Payment ist das anders, weil dort Belege entstehen. Deshalb werden regelmäßig alle Formen der Rechnung, der Erteilung von Quittungen und Kassenbons vermieden, um Kontrollmöglichkeiten zu verhindern. Im Friseurgewerbe sind Quittungen und Kassenbons die totale Ausnahme, selbst wenn eine Registrierkasse verwendet wird. Das erhöht das Misstrauen des Prüfers.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2016.10.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-10-04 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.