Aufgrund von Lohnsteuer-Außenprüfungen (§ 193 Abs. 2 Nr. 1 AO i. V. m. § 42f EStG) bzw. von Lohnsteuer-Nachschauen (§ 42 g EStG) ergibt sich regelmäßig die Frage, wer für nicht ordnungsgemäß angemeldete, einbehaltene bzw. abgeführte Lohnsteuer einzustehen hat. Der folgende Beitrag will praxisrelevante Kernpunkte der Haftungsnorm des § 42d EStG darstellen. Da es sich bei § 42d EStG im Unterschied beispielsweise zu § 69 AO um eine vom Tatbestand her betrachtet verschuldensunabhängige Haftungsform handelt, stellt sich angesichts der Komplexität und Kompliziertheit des Lohnsteuerrechts die Frage, ob es im Einzelfall gem. § 5 AO ermessensgerecht ist, einen Arbeitgeber nach § 42d EStG in Haftung zu nehmen, den kein oder nur ein geringes Verschulden hinsichtlich der nicht an den Fiskus entrichteten Lohnsteuer trifft (Frage der Verhältnismäßigkeit). Insofern wird deutlich, dass an die Ermessensausübung bei § 42d EStG erhöhte Anforderungen zu stellen sind. Diesbezüglich hat sich eine Kasuistik in der Rechtsprechung herausgebildet, die auch in das LStH Eingang gefunden hat und somit die Finanzverwaltung bindet.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2016.11.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-11-09 |
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