Der AEAO zu § 70 äußert sich nur sehr knapp bezüglich dieser Haftungsnorm und weist lediglich darauf hin, dass ihr besondere Bedeutung auf dem Gebiet des Zoll- und Verbrauchsteuerrechts sowie bei den Besitz- und Verkehrsteuern hinsichtlich Abzugsteuern zukommt. Weiter wird darauf hingewiesen, dass für Handlungen von Arbeitnehmern nur gehaftet wird, wenn diese zu dem Personenkreis nach §§ 34 und 35 AO gehören. Im Unterschied zu früheren Fassungen des AEAO ist die Anwendung bei den Besitzsteuern nunmehr nicht ausgeschlossen. Insofern besteht zumindest ab dem 4.8.2005, damals wurde der AEAO zu § 70 insofern geändert, keine Selbstbindung der Verwaltung, hier nicht auf § 70 AO zurückzugreifen. Der folgende Beitrag möchte diesen Haftungstatbestand, bei welchem viele Punkte strittig sind, etwas näher beleuchten. Dabei ergeben sich Anwendungsfälle für § 70 AO, die gerade im Anschluss an steuerliche Betriebsprüfungen bzw. Steuerfahndungsprüfungen von Relevanz sein können. Der zollrechtliche Anwendungsbereich soll hierbei allerdings weitgehend ausgeblendet bleiben, zumal sich zum 1.6.2016 auf diesem Gebiet aufgrund des UZK Änderungen ergeben.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2015.12.01 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-12-04 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: