Wie sich aus Nr. 126 AStBV (St) ergibt, hat sich die Prüfung der Steuerfahndung auch auf Möglichkeiten der Inhaftungnahme nach § 71 AO zu beziehen. Insofern soll auch die Tatsachenbasis für eine Haftung nach § 71 AO ermittelt werden, d. h. die Haftungsschuldner festgestellt und die entsprechenden Stellen der Finanzverwaltung, die für den Erlass eines Haftungsbescheides zuständig sind, diesbezüglich unterrichtet werden. Entsprechendes gilt für Betriebsprüfungsstellen, zumal nach § 10 Abs. 1 BpO frühzeitig die Bußgeld- und Strafsachenstelle über den Verdacht des Vorliegens einer Steuerhinterziehung zu unterrichten ist. Insofern ist es nicht nur aus Beratersicht sondern auch aus Prüfersicht wichtig, sich über die Voraussetzungen und den Umfang der Haftung nach § 71 AO im Klaren zu sein. Dabei hat der Haftungstatbestand des § 71 AO ebenso wie derjenige des § 69 AO Schadensersatzcharakter.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2018.01.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-01-08 |
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