Gerade aufgrund einer Betriebsprüfung mit entsprechendem Mehrergebnis kann sich das Problem ergeben, inwiefern bei einem erfolgten Betriebsinhaberwechsel der neue Betriebsinhaber für Steuerschulden einzustehen hat, die noch in einem Zeitraum begründet wurden, in denen die Steuerschuldnerschaft des früheren Betriebsinhabers gegeben ist. Der folgende Beitrag möchte anhand von ausgewählten Fallbeispielen einen Überblick zu dieser Haftungsnorm geben. Was die Klassifizierung der Haftungsnorm des § 75 AO anbelangt, so handelt es sich im Unterschied etwa zu der Haftung nach § 69 AO – Haftung der Vertreter – um eine verschuldensunabhängige Haftung. Eine andere Frage ist aber, ob sich der Unternehmer gegenüber dem Steuerfiskus schadensersatzpflichtig macht, wenn er das Unternehmen nicht ordnungsgemäß fortführt und dadurch die Haftung nach § 75 AO vereitelt. Im Unterschied wiederum zu § 69 AO ist die Haftung des § 75 AO in mehrfacher Hinsicht beschränkt, wie darzustellen sein wird.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2015.11.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-11-04 |
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