Ab dem 1.1.2017 muss die Kassenführung gem. § 146 AO mit Einzelaufzeichnungen erfolgen. Damit ist eine sehr einschneidende Änderung eingetreten. Sie löst extremen Änderungsbedarf in der manuellen und elektronischen Kassenführung aus. Das soll nachfolgend vertieft werden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2017.07.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-07-04 |
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