Zum 1. Januar 2002 wurde das Datenzugriffsrecht nach der AO neu geregelt. Gem. § 147 Abs. 6 AO sind die Finanzbehörden im Rahmen der Außenprüfung berechtigt, Einsicht in gespeicherte Daten zu nehmen, Datenverarbeitungssysteme zur Prüfung digitaler Daten zu nutzen sowie die Überlassung von gespeicherten Daten auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zu verlangen. Um die zur Verfügung stehenden enormen Datenmengen in überschaubarer Zeit und mit vertretbarem Arbeitsaufwand analysieren zu können, werden in der Betriebsprüfung speziell entwickelte Softwareprogramme eingesetzt. Im Zusammenhang mit der EDV-unterstützten Betriebsprüfung gewinnt der Zeitreihenvergleich (ZRV) immer mehr an Bedeutung. Er ist von der Methode her ein innerer Betriebsvergleich. Seine Beweiskraft entspricht unter bestimmten Voraussetzungen der Beweiskraft einer Nachkalkulation. Er vermeidet unter Umständen Schwächen, die mit der Nachkalkulation verbunden sein können und ist oftmals die effektivere Methode.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2008.06.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2008 |
Veröffentlicht: | 2008-06-10 |
Seiten 168 - 173
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