Gem. § 278 Abs. 1 AktG ist die KGaA „eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, bei der mindestens ein Gesellschafter den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt haftet (persönlich haftender Gesellschafter) und die übrigen an dem in Aktien zerlegten Grundkapital beteiligt sind, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften (Kommanditaktionäre).“ Mit der KGaA liegt die wahrscheinlich facettenreichste Rechtsform im deutschen Gesellschaftsrecht vor. Sie weist sowohl personen- als auch kapitalgesellschaftsrechtliche Elemente auf und wird daher auch als hybride Rechtsform bezeichnet. Der hybride Rechtscharakter der KGaA ist zivilrechtlich durch die §§ 278 Abs. 2 und 3 AktG erkennbar. Danach gelten für den Komplementär einer KGaA zusätzlich die Vorschriften über die Kommanditgesellschaft nach § 161 ff., § 105 ff. HGB. Steuerrechtlich setzt sich die Zwitterstellung der KGaA ebenfalls fort: Als KapGes. ist sie eigenständiges Körperschaftsteuersubjekt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG), d.h. steuerrechtlich ist in Form einer Zweiebenenbesteuerung zwischen der Gesellschaftsebene (KGaA) und der Gesellschafterebene (Kommanditaktionäre) zu trennen (sog. Trennungsprinzip).
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2013.11.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-10-28 |
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