Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 AStG werden Vermögen und Einkünfte einer ausländischen Familienstiftung dem unbeschränkt steuerpflichtigen Stifter, Bezugs- oder Anfallberechtigtem entsprechend ihrem Anteil zugerechnet. Der Beitrag legt Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Norm ausführlich dar.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2024.12.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-12-03 |
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