Steuerberatende Personen jeden Qualifikationsnachweises haben gesetzlich genauer geregelte Pflichten gegenüber ihren vertraglichen Auftraggebern sowie gegenüber den Finanzinstitutionen, bei denen sie ihre Mandanten auftragskonform und vermittelnd vertreten. Sie werden nach § 57 StBerG unabhängig und eigenverantwortlich tätig und haben sich bei der Ausübung ihres Berufes gewissenhaft und verschwiegen zu verhalten. Steuerberater sind Angehörige eines „Freien Berufs“ sowie zugleich, wie bereits erwähnt, ein unabhängiges Organ der Steuerrechtspflege.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2016.06.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-06-06 |
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