Nach § 71 AO haftet für verkürzte Steuern, wer eine Steuerhinterziehung begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt. Er kann gemäß § 191 AO durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden. Der Wettbewerbsdruck kann selbst angesehene Berufsgruppen wie Großhändler dazu verleiten, sich steuerschädlichen Verhaltensweisen zu unterwerfen. Das eindrucksvolle Beispiel ist der Großhändler, der in seiner Vernehmung alle Vorwürfe einräumt, aber zugleich mitteilt, dass er das Verfahren weiter betreiben müsse, um die Kunden nicht zu verlieren.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2005.12.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2005 |
Veröffentlicht: | 2005-12-01 |
Seiten 356 - 358
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