Der Übergang einer steuerlichen Außenprüfung in ein Steuerstrafverfahren stellt seit jeher ein sensibles Thema dar, dessen Handhabung auch zwischen den Organen der Finanzverwaltung und der Strafjustiz mitunter kontrovers gesehen wird. Dies erklärt sich schon daraus, weil sich die beiden Verfahren zwar auf der einen Seite erheblich voneinander unterscheiden, andererseits aber in der tatsächlichen Situation einer Außenprüfung denkbar nah beieinander liegen können.
Die Unterschiede ergeben sich zunächst daraus, dass das Besteuerungsverfahren als Verwaltungsverfahren von dem Grundsatz der Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen geprägt ist. Das Steuerstrafverfahren ist dagegen mit starken Eingriffsrechten der Organe des Staates und vor allem der – dem Besteuerungsverfahren entgegen gesetzten – fehlenden Mitwirkungsverpflichtung des nunmehr so genannten Beschuldigten ausgestaltet. Diese Grundsätze widersprechen sich geradezu fundamental und die Verfahren sind daher entsprechend schwer miteinander vereinbar.
In der Situation der steuerlichen Außenprüfung kommt nun die Notwendigkeit der Feststellung eines strafrechtlichen Anfangsverdachts hinzu, bei dessen Vorliegen die Finanzbehörde nach § 152 Abs. 2 StPO zur Ermittlung der Straftat verpflichtet ist. Die Grundlagen dieses „Verdachts“ müssen nun von Außenprüfern festgestellt werden, diese sind dafür aber erstens weder besonders ausgebildet und sie stehen dann zweitens regelmäßig allein vor Ort mitten in einer laufenden Außenprüfung. Hinzu kommt, dass die Einleitung eines Strafverfahrens einem vernünftigen „Prüfungsklima“ alles andere als förderlich ist. Der Außenprüfer hat hier in der Tat eine schwierige Aufgabe, vor allem wenn man zusätzlich berücksichtigt, dass es jedenfalls in gewissen Branchen sehr wahrscheinlich ist, dass in dem Unternehmen Steuerhinterziehungen begangen wurden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2007.09.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-09-10 |
Seiten 263 - 269
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