Die Anwendung des Ermessens ist eine für viele Rechtsanwender fremde bzw. schwierige Materie. Sie führt insbesondere in der Massenverwaltung zu erheblichen Problemen, da jede korrekte Ermessensentscheidung sehr zeitaufwändig ist. Dazu gehört auch die teilweise zu beklagende fehlende Praktikabilität der Ermessensnormen. Das kann bereits bei einer Einspruchsentscheidung über einen Verspätungszuschlag für einen Kleinbetrag erkennbar sein, bei dem vielfältige Ermessenskriterien zu beachten sind.
Da es insbesondere in der Kommunalverwaltung keine spezielle Ausbildung zu der AO gibt, macht naturgemäß das Ermessen dort besondere Schwierigkeiten und eröffnet erhebliche Spielräume. Das gilt aber auch für die Finanzverwaltung. Insofern sind alle Entscheidungen mit Ermessen besonders konfliktanfällig. Im Bereich der Außenprüfung ist insbesondere auf das Ermessen nach § 194 Abs. 1 Sätze 2 und 4, Abs. 2 AO, § 195 Satz 2 AO, § 203 Abs. 1 Satz 1 AO zu verweisen.
Die Problematik gilt weiterhin auch für das Einspruchs- und Klageverfahren, da zum Ermessen stets Ausführungen gemacht werden müssen. Zu Recht wird u.E. die Frage gestellt, ob es im Steuerrecht überhaupt derartig viele Ermessensentscheidungen geben darf.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2006.02.01 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2006 |
Veröffentlicht: | 2006-02-01 |
Seiten 37 - 44
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