§ 8a KStG ist durch das Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22. 12. 2003) – Korb-II-Gesetz – auf sämtliche fremd finanzierenden Steuerinländer und Steuerausländer ausgeweitet und zu einer zentralen Vorschrift in der Unternehmens- und Konzernbesteuerung ausgestaltet worden. Mit der Vorschrift des § 8a KStG soll steuerlichen Vorteilen entgegengewirkt werden, die sonst bei einer übermäßigen Gesellschafter-Fremdfinanzierung statt einer angemessenen Eigenkapitalausstattung von Kapitalgesellschaften durch Anteilseigner erzielbar wären. Der frühere Regelungszweck – nämlich die Sicherstellung der Einmalbelastung von im Inland erzielten Gewinnen – ist dahingehend geändert worden, dass der inländische (gewerbliche) Gewinn nun bei dem Steuersubjekt zu versteuern ist, bei dem er tatsächlich entstanden ist.
Auch wenn die bisherige Gesetzesnorm zur Gesellschafterfremdfinanzierung im Zuge der Unternehmenssteuerreform 2008 durch die so genannte Zinsschranke (§ 4h EStG-E) abgelöst wird, müssen sich sowohl die Steuerpflichtigen als auch die Finanzverwaltung – insbesondere dort Betriebsprüfer – in den Veranlagungszeiträumen 2004 bis 2007 mit § 8a KStG auseinandersetzen.
Das BMF hat zwar in einer Reihe von Schreiben zur Auslegung des § 8a KStG Stellung genommen (siehe hierzu die angegebenen Fundstellen in der nachstehend abgedruckten Checkliste) und damit aus Verwaltungssicht Antworten auf diverse Zweifelsfragen gegeben; allerdings sieht der „Endverbraucher“ aufgrund der Vielzahl der getroffenen Regelungen häufig „vor lauter Wald die Bäume“ nicht mehr.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2007.07.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-07-10 |
Seiten 202 - 210
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