Steuerfachleute haben immer wieder geglaubt, irgendwann ist die Rechtsfigur der „verdeckten Gewinnausschüttung“ nur noch Historie. Doch mit nahezu jeder Gesetzesänderung wurden die Notwendigkeit, sich damit intensiver zu befassen, wichtiger und die Vermeidungsstrategien einfallsreicher. Bisher ist es dem Gesetzgeber nicht gelungen, die gravierenden Auswirkungen einer verdeckten Gewinnausschüttung auf eine einfachere Besteuerung zurückzuführen. Nicht selten wird daher bei Betriebsprüfungen versucht, einen Ausweg aus ihren steuerlichen Folgen zu finden. Da eine Rückgängigmachung (vgl. IV.) nur in Ausnahmefällen möglich ist, wird in der Praxis nicht selten der Hinweis auf sog. Buchungsfehler ein Problem. Plausibles und in sich schlüssiges Vorbringen dazu kann die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung vermeiden helfen. Dies Vorbringen erschwert die für verdeckte Gewinnausschüttungen für steuererhöhende bzw. steuerbegründende Sachverhalte bei der Verwaltung liegende Feststellungslast. Muss sie doch zur Durchsetzung der verdeckten Gewinnausschüttung darlegen, dass und warum der jeweils vorliegende Sachverhalt nicht als Buchungsfehler angesehen werden kann.
Am Kern der Definition von verdeckten Gewinnausschüttungen hat sich länger nichts geändert. Somit ist auch die steuerliche Problematik geblieben. So einfach wie der Hinweis auf Buchungsfehler aussieht, ist die Rechtslage tatsächlich nicht. Da sich die Fachliteratur nur selten mit diesem „Ausweg“ befasst hat, soll mit diesem Beitrag versucht werden, die Rechtslage zusammenfassend und praxisnah darstellen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2007.11.01 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-11-09 |
Seiten 321 - 324
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