In der Bauwirtschaft und in der Anlagen errichtenden Industrie sind Abschlagszahlungen auf anzuschaffende oder herzustellende Vermögensgegenstände/Wirtschaftsgüter nicht mehr wegzudenken. Der Umfang der Abrechnungen mittels Abschlagszahlungen/Vorauszahlungen ist umso größer, je längerfristiger die Baumaßnahme ist. Derartige Vorgänge und die darauf beruhenden Zahlungsmodalitäten werden im Handelsrecht als Anzahlungen bezeichnet. Auch im Steuerrecht wurden im Hinblick auf den Finanzierungscharakter der Anzahlungen besondere Regelungen getroffen. Aktuell hat der BFH mit Urteil v. 14.5.2014 entschieden, dass bei Planungsleistungen eines Ingenieurs nach § 8 Abs. 2 HOAI 1995 eine Gewinnrealisierung nicht erst mit der Abnahme oder Stellung der Honorarschlussrechnung, sondern bereits dann eintritt, wenn der Anspruch auf Abschlagszahlung entstanden ist. Gem. dem Schreiben des BMF v. 29.6.2015 wird das Urteil auf alle Unternehmen, die Abschlagsrechnungen nach § 632a BGB stellen, ausgeweitet (siehe auch IXX.2.).
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2016.01.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-01-04 |
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