Kapitalgesellschaften sind verpflichtet, im Rahmen ihres Jahresabschlusses eine Bilanz aufzustellen, die der Gliederung des § 266 HGB entspricht. Nicht-Kapitalgesellschaften haben grundsätzlich nur die Norm des § 247 Abs. 1 HGB zu erfüllen, sofern sie nicht die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 PublG erfüllen. In der Regel wird die Norm des § 266 HGB aber freiwillig angewendet. Im Einzelnen sind hier immaterielle Vermögensgegenstände, Sachanlagen, Finanzanlagen, Vorräte, Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände, Wertpapiere, Schecks, Kassenbestand, Bundesbank- und Postgiroguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten aufgeführt. Aus dem Gliederungsschema des § 266 HGB ergibt sich der Umfang der bei der Bilanzierung zu berücksichtigenden Vermögensgegenstände und Schulden.
Bei der Mehrzahl der aufgeführten Vermögensgegenstände und Schulden dürfte klar sein, was damit gemeint ist. Bei der Aufstellung und der Prüfung des Jahresabschlusses ergeben sich dennoch häufig Zweifelsfragen hinsichtlich der Gliederung. Zuordnungsprobleme ergeben sich, wenn nicht klar ist, was darunter zu verstehen ist. Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sind eventuelle Zweifelsfragen zu klären. Bei der Klärung dieser Zweifelsfälle handelt es sich um typische Abgrenzungsfragen. Derartige Zuordnungsprobleme sind z.B. die Abgrenzung des Anlagevermögens vom Umlaufvermögen (z.B. wegen der Abschreibung oder der Möglichkeit der Inanspruchnahme der Übertragungsmöglichkeit gem. § 6 b EStG) oder die Abgrenzung der Rückstellungen von den Verbindlichkeiten.
Derartige Abgrenzungsfragen ergeben sich aber nicht nur im Bilanzsteuerrecht, weil die Zuordnung eines Wirtschaftsguts zu einer Bilanzposition u. U. wichtige steuerrechtliche Folgen hat (z.B. im Hinblick auf die Abschreibung oder zur Gewährung oder Ablehnung von Investitionszuschüssen oder Investitionszulagen). Typische steuerrechtliche Abgrenzungsfragen ergeben sich im Hinblick auf die Problematik der Wirtschaftsguteigenschaft eines Gegenstands oder beispielsweise im Hinblick auf die Unterscheidung der Anschaffung oder Herstellung bei selbst geschaffenen immateriellen Anlagewerten.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2009.03.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-03-10 |
Seiten 77 - 85
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