Internet Auftritte nutzen viele Unternehmen zu Kommunikations-, Marketing- und Vertriebszwecken. Oftmals enthalten die „Internetseiten“ der Firmen Sortimente, Services und sogar tagesaktuelle Angebote. Ob ein Internet-Auftritt handels- und steuerrechtlich aktiviert werden kann, hängt davon ab, ob es sich um einen Vermögensgegenstand bzw. um ein Wirtschaftsgut handelt. Eine Aktivierung kann als immaterieller Vermögensgegenstand bzw. als immaterielles Wirtschaftsgut in Betracht kommen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2014.10.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-09-29 |
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