Lt. Definition in R 4.4 Abs. 1 Satz 1 EStR kann der Steuerpflichtige, wenn ein Ansatz in der Bilanz unrichtig ist, nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG den Fehler durch eine entsprechende Mitteilung an das Finanzamt berichtigen (Bilanzberichtigung). Eine Bilanzberichtigung kommt in Betracht, wenn ein Ansatz in der Bilanz unrichtig, d.h. unzulässig ist. Ein Bilanzansatz ist unrichtig bzw. unzulässig,
– wenn er gegen zwingende Vorschriften des Einkommensteuerrechts verstößt oder
– wenn er gegen zwingende Vorschriften des Handelsrechts oder
– wenn er gegen die einkommensteuerrechtlich zu beachtenden handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung verstößt (R 4.4 Abs. 1 Satz 2 EStR).
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2011.11.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-11-10 |
Seiten 312 - 318
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