Beteiligungen an Kapitalgesellschaften eines Gesellschafters einer Personengesellschaft gehören dann zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen einer Personengesellschaft, wenn sie dem Geschäftsbetrieb der Personengesellschaft dienen bzw. diesen fördern oder der Mitunternehmerstellung des Gesellschafters dienen. Nach der Rechtsprechung des BFH kann die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die der Gesellschafter einer Personengesellschaft zivilrechtlich in seinem eigenen Vermögen hält, zu seinem bei der Besteuerung der Personengesellschaft zu erfassenden Sonderbetriebsvermögen zählen. Das setzt voraus, dass die Beteiligung geeignet und dazu bestimmt ist, die Beteiligung des Gesellschafters an der Personengesellschaft zu stärken. Wird sie in erster Linie zu diesem Zweck gehalten, so zählt sie zwingend zum Sonderbetriebsvermögen (notwendiges Sonderbetriebsvermögen); in einem solchen Fall kommt es auf die Frage, ob der Gesellschafter sie seinem Betriebsvermögen zuordnen wollte und ob sie in der Buchführung der Personengesellschaft ausgewiesen ist, nicht an.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2010.08.01 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-07-29 |
Seiten 213 - 217
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