1. Stückzinsen sind als Teil des Gewinns aus der Veräußerung sonstiger Kapitalforderungen gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG nach der Einführung der Abgeltungsteuer auch dann zu besteuern, wenn die der Veräußerung zugrunde liegende Forderung vor dem 1.1.2009 erworben wurde.
2. Die Übergangsregelung des § 52a Abs. 10 Satz 7 Halbsatz 2 EStG i. d. F. des Jahressteuergesetzes 2010 (nunmehr § 52 Abs. 28 Satz 16 Halbsatz 2 EStG) führt nicht zu einer echten Rückwirkung hinsichtlich der Besteuerung von Stückzinsen im Veranlagungszeitraum 2009, da sie lediglich die bereits bestehende Rechtslage klarstellt.
(redaktionelle Leitsätze)
BFH-Urteil vom 7. Mai 2019 – VIII R 31/15
Vorinstanz: FG Münster vom 24. Juli 2015–4 K 1494/13 F (EFG 2015, 1806)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2019.12.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-12-04 |
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