Prüfungsberichte enthalten häufig Hinweise, der Steuerpflichtige müsse die tatsächlichen Feststellungen und die Rechtsauffassung des Prüfers in seinen laufenden Aufzeichnungen und künftigen Steuererklärungen berücksichtigen oder abgegebene Steuererklärungen in diesem Sinne berichtigen. Nach Auffassung des Verfassers ist er dazu nur sehr eingeschränkt verpflichtet. Soweit überhaupt eine entsprechende Pflicht besteht, ist eine Verletzung dieser Pflicht regelmäßig nicht strafbar.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2020.04.03 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-789X |
| Ausgabe / Jahr: | 4 / 2020 |
| Veröffentlicht: | 2020-04-15 |
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