Der für die Bemessung der Steuerfreiheit von Zuschlägen zur Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit maßgebende Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum arbeitsvertraglich zusteht. Der Zufluss ist insoweit ohne Bedeutung.
(redaktioneller Orientierungssatz)
BFH, Urteil vom 01.08.2023 – VI R 11/21
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2021 – 10 K 1865/20
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2023.12.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-12-07 |
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