Führt ein Arbeitgeber pro Kalenderjahr mehr als zwei Betriebsveranstaltungen für denselben Kreis von Begünstigten durch, so wird ab der dritten Veranstaltung Arbeitslohn zugewendet.
EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1
Urteil vom 16. November 2005 – VI R 68/00
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2006.04.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2006 |
Veröffentlicht: | 2006-04-01 |
Seiten 136 - 137
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