Aufwendungen des Arbeitgebers aus Anlass einer Betriebsveranstaltung erlangen beim Überschreiten einer Freigrenze, die für die Jahre 1996 und 1997 200 DM je teilnehmendem Arbeitnehmer beträgt, ein derartiges Eigengewicht, dass sie in vollem Umfang als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu werten sind (Bestätigung der Rechtsprechung).
EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2;
LStR 1996 Abschn. 72 Abs. 4 Satz 2
Urteil vom 16. November 2005 – VI R 151/00
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2006.02.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2006 |
Veröffentlicht: | 2006-02-01 |
Seiten 65 - 66
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