Nach § 206 Abs. 1 AO ist eine von einer zuständigen Finanzbehörde und einem zuständigen Finanzbeamten wirksam erteilte verbindliche Zusage für die Besteuerung dann bindend, wenn sich der später verwirklichte Sachverhalt mit dem der verbindlichen Zusage zugrunde gelegten Sachverhalt deckt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2005.10.01 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2005 |
Veröffentlicht: | 2005-10-01 |
Seiten 277 - 284
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