Auch Einnahmen-Überschuss-Rechner gemäß § 4 Abs. 3 EStG haben ihre Aufzeichnungen so zu führen, dass sie dem konkreten Besteuerungszweck genügen. Dies ist nach langjähriger Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung der Fall, wenn es dem Betriebsprüfer möglich ist, die Grundlagen für die Steuerberechnung festzustellen, indem er sich innerhalb einer angemessenen Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle verschaffen kann. In diesem Zusammenhang wird von steuerlichen Beratern seit kurzer Zeit bei Schlussbesprechungen in Fällen aus den sog. Bargeldbranchen gern der Leitsatz des eingangs bezeichneten Beschlusses des X. Senats zitiert:
„Bei zulässiger Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG sind Steuerpflichtige nicht zum Führen eines Kassenbuchs verpflichtet. Eine Regelung, dass vereinnahmte Barentgelte gesondert in einem Kassenbuch aufzuzeichnen sind, enthält auch nicht § 22 UStG sowie die UStDV.“
Der nachfolgende Beitrag zeigt auf, dass diese höchstrichterliche Entscheidung ganz auf der Linie der bisherigen Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung liegt und für Fälle aus den sog. Bargeldbranchen kaum jemals wird fruchtbar gemacht werden können.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2006.12.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2006 |
Veröffentlicht: | 2006-12-07 |
Seiten 377 - 379
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