Eine Vielzahl von ausländischen Staaten nimmt bei der Besteuerung von Zinsen und Lizenzgebühren einen Quellensteuerabzug vor, wenn der Vergütungsgläubiger Steuerausländer ist. Der Steuerabzug erfolgt zunächst auf Grundlage der jeweiligen nationalen Rechtssysteme der Quellenstaaten. Zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen hat die Bundesrepublik Deutschland mit zahlreichen ausländischen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA’s) abgeschlossen, die die Besteuerung von grenzüberschreitenden Sachverhalten auf völkerrechtlicher Ebene regeln. In den DBA’s verständigen sich der Quellenstaat und die Bundesrepublik Deutschland darauf, dass der Quellensteuerabzug im ausländischen Staat der Höhe nach begrenzt ist und Deutschland als Ansässigkeitsstaat die im Quellenstaat einbehaltene Quellensteuer anzurechnen hat. Die Bundesrepublik Deutschland teilt sich mit dem ausländischen Quellenstaat das Besteuerungssubstrat aus Zinsen und Lizenzgebühren.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2013.02.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-01-28 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: