UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, 5 und 6 BGB § 164 Abs. 1, § 167 Abs. 1, § 179 AO § 163, § 227 FGO § 76 Abs. 1, § 96 Abs. 1: Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2
1. Die Bezeichnung der erbrachten Leistungen als „Trockenbauarbeiten“ kann den Anforderungen an die Leistungsbeschreibung genügen, wenn sie sich auf ein konkret bezeichnetes Bauvorhaben an einem bestimmten Ort bezieht.
2. Die Angabe des Leistungszeitpunkts kann sich aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben, wenn nach den Verhältnissen des Einzelfalls davon auszugehen ist, dass die Werklieferung oder Werkleistung in dem Monat der Rechnungsausstellung erbracht („bewirkt“) wurde (Fortführung der Senatsrechtsprechung im Urteil v. 1.3.2018 V R 18/17, BFHE 261,187, HFR 2018, 987).
(redaktionelle Leitsätze)
BFH-Urteil vom 15. Oktober 2019 – V R 29/19 (vormals V R 44/16)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2020.03.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-03-04 |
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